Vorliegen der Sittenwidrigkeit erfordert besondere Verwerflichkeit des Verhaltens

BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 124/12

1. Ein Verhalten ist im Allgemeinen nicht bereits deshalb sittenwidrig, weil der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann.(Rn.8)

2. Die bloße Mitwirkung an einer Verletzung vertraglicher Treuepflichten, von deren Existenz der Dritte – wenn auch grob fahrlässig – keine Kenntnis hat, rechtfertigt das Urteil der Sittenwidrigkeit nicht.(Rn.9)

3. Die Annahme bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und sich dem Handelnden hätten aufdrängen müssen.(Rn.12)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Februar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand
1

Die Klägerinnen, zwei geschlossene Immobilienfonds, nehmen die beklagte Bank auf Rückzahlung angeblicher Fondsgelder in Anspruch, die ihre frühere Geschäftsführerin, die G. GmbH, auf eigenen Namen bei der Beklagten angelegt und im Februar/März 2006 für fondsfremde Zwecke an die Beklagte zur Sicherung von Darlehen verpfändet hat.

2

Gegenstand der Geschäftstätigkeit der G. GmbH (nachfolgend: G. ) ist das Halten von Geschäftsbeteiligungen und sonstiger Vermögensgegenstände aller Art, die Verwaltung von geschlossenen Immobilienfonds und das Halten und Verwalten vermögensrechtlicher Beteiligungen aller Art, soweit dazu keine besonderen Genehmigungen erforderlich sind. In den Jahren 2005 und 2006 war die G. , deren Geschäftsführer X war, Geschäftsführerin der Klägerinnen. Die G . unterhielt auf eigenen Namen bei der Münchner Bank zwei Konten mit der Bezeichnung “Sonderkonto Umlage 1″ und “Sonderkonto Umlage 8″. Am 8. September 2005 eröffnete X für die G. bei der Beklagten ein Konto. Bei der Kontoeröffnung gab er an, dass die G. für eigene Rechnung handle. Zwischen dem 14. und dem 19. Dezember 2005 wurden von den Konten der G. bei der Münchner Bank Beträge in Höhe von insgesamt 450.000 € auf das Konto der G. bei der Beklagten überwiesen. Als Auftraggeber der Überweisung war die G. ausgewiesen. Der Verwendungszweck lautete “Übertrag Festgeld”. Im Januar 2006 richtete die G. im eigenen Namen und unter Angabe des Handelns auf eigene Rechnung bei der Beklagten ein Wertpapierdepot ein und erwarb Anteile an Geldmarktfonds im Wert von 398.231,43 €. In der Zeit von Januar bis März 2006 nahmen sowohl die G. als auch die P. GmbH, deren Geschäftsführer der Sohn von X war, bei der Beklagten Darlehen in Höhe von jeweils 200.000 € auf. Als Sicherheit für die Darlehensrückzahlungsforderungen verpfändete X die Wertpapiere der G. . Hierbei erklärte er, dass die G. für eigene Rechnung handle. Nachdem die Darlehen im August 2008 notleidend geworden waren, verwertete die Beklagte die Sicherheiten.

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Mit der Behauptung, bei den Konten der G. bei der Münchner Bank habe es sich um Treuhandkonten gehandelt, auf denen Fondsgelder der Klägerinnen angelegt gewesen seien, was die Beklagte gewusst habe, nehmen die Klägerinnen die Beklagte – soweit in der Revisionsinstanz von Interesse – auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufungen der Klägerinnen hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Beklagten zur Zahlung von 150.000 € an die Klägerin zu 1 und von 250.000 € an die Klägerin zu 2 verurteilt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stehe gegen die Beklagte ein Anspruch aus §§ 831, 826 BGB zu. X habe eine kriminelle Handlung begangen, indem er auf Treuhandkonten befindliche Gelder der Klägerinnen auf ein nicht treuhandgebundenes Konto der G. überwiesen habe, hiervon Fondsanteile gekauft und diese dann als Sicherheiten für Darlehen an die Beklagte verpfändet habe. Ohne die Mitwirkung der Beklagten sei diese objektiv rechtswidrige Handlung nicht möglich gewesen. Der Mitarbeiter der Beklagten, K., habe sich den für eine kriminelle Handlung des X sprechenden Verdachtsmomenten verschlossen und sich ihm bietende Aufklärungsmöglichkeiten bewusst nicht genutzt. X habe K. die diversen Geschäftsmodelle der G. vorgestellt. Daraus ergebe sich bereits, dass das Unternehmenskonzept der G. einen “chaotischen Charakter” habe. Es habe viele ineinander verschachtelte Firmen gegeben, die für einen Bankmitarbeiter völlig offen ließen, in welcher Weise hier Gewinn habe erwirtschaftet werden sollen. Gleichzeitig habe X ein Darlehen gewünscht, das die G. überhaupt nicht benötigt habe. Darüber hinaus habe er ein Darlehen nicht nur für die eigene Firma, sondern auch für eine fremde Firma aufnehmen wollen. Im Außenverhältnis möge ein Geschäftsführer hierzu befugt sein. Für den Mitarbeiter einer Bank müsse sich aber in derartigen Fällen die Frage aufdrängen, ob der Geschäftsführer hierzu auch im Innenverhältnis befugt sei oder unlautere Machenschaften verfolge. X habe sich geweigert, Bilanzen oder Bonitätsunterlagen vorzulegen. Der Mitarbeiter der Beklagten habe vor diesem Hintergrund hellhörig werden müssen. Er habe es unterlassen, sich durch gezielte Nachfragen Klarheit zu verschaffen, und sich bewusst auf eine formelle Prüfung beschränkt, weil ihn der “Hintergrund” nicht interessiert habe. Es sei ihm darum gegangen, einen Neukunden zu akquirieren und ein lukratives Geschäft in Form der beiden Darlehensverträge abzuschließen. Die Beklagte habe den Entlastungsbeweis gemäß § 831 BGB nicht geführt. Sie habe nicht nachgewiesen, dass sie K. ordnungsgemäß geschult und überwacht habe. Abgesehen davon habe die Beklagte für das Handeln des K. auch gemäß § 31 BGB einzustehen.

II.

5

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht die Beurteilung, die Beklagte sei den Klägerinnen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 831, 31 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

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1. Wie die Revision mit Erfolg beanstandet, tragen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bereits nicht die Annahme, der Mitarbeiter der Beklagten, K., habe den Klägerinnen in einer objektiv gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt.

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a) Ob das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten des K. als sittenwidrig anzusehen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 4. Juni 2013 – VI ZR 288/12, VersR 2013, 1144 Rn. 14; vom 25. März 2003 – VI ZR 175/02, BGHZ 154, 269, 274 f., jeweils mwN).

8

b) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. Senatsurteile vom 4. Juni 2013 – VI ZR 288/12, VersR 2013, 1144 Rn. 14; vom 20. November 2012 – VI ZR 268/11, VersR 2013, 200 Rn. 25; BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670; Katzenmeier in Dauner-Lieb/Langen, BGB, 2. Aufl., § 826 Rn. 2 f.; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 826 Rn. 4, jeweils mwN). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 – II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670; vom 19. Oktober 1987 – II ZR 9/87, BGHZ 102, 6, 77 f.; Palandt/Sprau, aaO, jeweils mwN). So begründet die Mitwirkung eines Dritten an dem Vertragsbruch einer Partei für sich genommen nicht den objektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit; es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die sein Verhalten als sittenwidrige Schädigung erscheinen lassen. In dem Eindringen des Dritten in die Vertragsbeziehungen muss ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Geschädigten hervortreten. Dies ist etwa der Fall, wenn der Dritte eine Vertragspartei zum Vertragsbruch verleitet, kollusiv mit ihr zusammenwirkt oder die Verletzung vertraglicher – beispielsweise gesellschaftsrechtlicher – Treuepflichten bewusst unterstützt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 1954 – II ZR 3/53, BGHZ 12, 308, 317 ff.; vom 19. Februar 1979 – II ZR 186/77, NJW 1979, 1704, 1705; vom 9. Juli 1992 – XII ZR 156/90, NJW-RR 1993, 367, 368; vom 19. Oktober 1993 – XI ZR 184/92, VersR 1994, 187, 188; MünchKomm-BGB/Wagner, 6. Aufl., § 826 Rn. 59 f.). Erforderlich ist die positive Kenntnis des Dritten von der Existenz der vertraglichen Bindung; die unbewusste Beteiligung an einem Vertragsbruch rechtfertigt das Urteil der Sittenwidrigkeit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1993 – XI ZR 184/92, VersR 1994, 187, 188 f.; MünchKomm-BGB/Wagner, 6. Aufl., § 826 Rn. 60). Dementsprechend kann die Begründung eines Pfandrechts an treuhänderisch gebundenen Kontoguthaben durch die Bank ein sittenwidriges Verhalten im Sinne des § 826 BGB darstellen, wenn die Bank Kenntnis von der Treuhandbindung hatte und diese missachtet, um ihre eigenen Interessen durchzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1990 – XI ZR 94/89, NJW 1991, 101, 102; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, Rn. 125; Staudinger/Oechsler, BGB, Bearb. 2009, § 826 Rn. 242).

9

c) Nach diesen Grundsätzen kann das Verhalten des Mitarbeiters der Beklagten, K., auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht als sittenwidrig qualifiziert werden. Die Handlungen des K. sind sittlich neutral. Weder die Eröffnung des Kontos und des Wertpapierdepots noch der Abschluss des Darlehensvertrages noch die Begründung eines Pfandrechts an den Geldmarktanteilen und deren Verwertung sind für sich genommen verwerflich. Besondere Umstände, die den objektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit begründen könnten, sind den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht festgestellt, dass K. kollusiv mit X zusammengewirkt oder Kenntnis von der Treuhandbindung der zugunsten der G. angelegten Gelder hatte. Der Umstand, dass K. sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den für eine Untreuehandlung des X sprechenden Verdachtsmomenten verschlossen und es unterlassen hat, sich durch gezielte Nachfragen Klarheit zu verschaffen, obwohl er hellhörig habe werden müssen, vermag die für die Sittenwidrigkeit erforderliche besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens nicht zu begründen. Denn die bloße Mitwirkung an einer Verletzung vertraglicher Treuepflichten, von deren Existenz der Dritte – wenn auch grob fahrlässig – keine Kenntnis hat, rechtfertigt das Urteil der Sittenwidrigkeit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1993 – XI ZR 184/92, VersR 1994, 187, 188 f.; MünchKomm-BGB/Wagner, 6. Aufl., § 826 Rn. 60 mwN).

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2. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus nicht beachtet, dass eine Haftung der Beklagten aus §§ 831, 826 BGB zusätzlich zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Sittenverstoßes einen Schädigungsvorsatz erfordert und Sittenwidrigkeit und Vorsatz getrennt festzustellen sind (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2009 – VI ZR 304/07, VersR 2009, 942 Rn. 24). Wie die Revision zu Recht beanstandet, rechtfertigen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Beurteilung, der Mitarbeiter der Beklagten, K., habe den den Klägerinnen entstandenen Schaden vorsätzlich herbeigeführt.

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a) Zwar kommt es im Rahmen des § 831 BGB auf das Verschulden des Verrichtungsgehilfen regelmäßig nicht an; vielmehr genügt es im Allgemeinen, wenn der Verrichtungsgehilfe den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt hat und diese rechtswidrig ist. Etwas anderes gilt aber, soweit über das allgemeine Verschulden hinaus – wie etwa bei § 826 BGB – subjektive Elemente Voraussetzung der unerlaubten Handlung sind. In einem solchen Fall müssen diese Voraussetzungen auch in der Person des Verrichtungsgehilfen erfüllt sein (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2010 – VI ZR 57/09, VersR 2010, 910 Rn. 38 mwN).

12

b) Der Vorsatz enthält ein “Wissens-” und ein “Wollenselement”. Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Die Annahme der – vorliegend allein in Betracht kommenden – Form des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt es dagegen nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und sich dem Handelnden hätten aufdrängen müssen. In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 21. April 2009 – VI ZR 304/07, VersR 2009, 942 Rn. 24; vom 20. Dezember 2011 – VI ZR 309/10, VersR 2012, 454 Rn. 10; vom 20. November 2012 – VI ZR 268/11, VersR 2013, 200 Rn. 32; BGH, Urteil vom 12. April 2013 – V ZR 266/11, VersR 2013, 916 Rn. 13).

13

c) Feststellungen dazu, dass K. eine Schädigung der Klägerinnen jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, lassen sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Das Berufungsgericht wirft K. lediglich vor, es unterlassen zu haben, dem begründeten Verdacht einer kriminellen Handlung nachzugehen, obwohl er Anlass zur Nachfrage gehabt habe und habe hellhörig werden müssen. Dass der Mitarbeiter der Beklagten tatsächlich hellhörig geworden ist und eine Schädigung der Klägerinnen in der erforderlichen Weise in seinen Willen aufgenommen und sich damit abgefunden hat, ist dem Urteil dagegen nicht zu entnehmen.

14

3. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

15

a) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann ein Anspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB wegen Beihilfe zu der von X begangenen Untreue oder aus §§ 826, 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB wegen Beihilfe zu der von X begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht bejaht werden. Es fehlt an Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen einer haftungsbegründenden Teilnahme des Mitarbeiters der Beklagten, K., an der Tat des X Die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 830 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Gemäß § 27 Abs. 1 StGB ist Gehilfe, wer einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat vorsätzlich Hilfe leistet. Demgemäß verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2010 – XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 34 ff. mwN). Wie bereits ausgeführt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass der Mitarbeiter der Beklagten Kenntnis von der Treuhandbindung der zugunsten der G. angelegten Gelder hatte und mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat.

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b) Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 StGB scheidet auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen bereits deshalb aus, weil weder ersichtlich noch dargetan ist, dass X den Tatbestand der Untreue – wie in § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB gefordert – gewerbsmäßig verwirklicht hat.

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